Ablauf

Der Rekurs / Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Ein Rekurs / Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Steuerrekurskommission bestätigt den Rekurrenten / Beschwerdeführern und der Steuerverwaltung bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Eingang des Rekurses / der Beschwerde und erhebt einen Kostenvorschuss für die Durchführung des Verfahrens. Das Verfahren ist schriftlich. Eingaben per Fax, per Email oder per Telefon können nicht berücksichtigt werden. Für die Anforderungen an die Begründung eines Steuerrekurses betreffend Steuererlass besteht ein Merkblatt.

Merkblatt zur Begründung eines Rekurses betreffend Steuererlass (PDF, 47 KB)

Sobald die Rekurs- / Beschwerdebegründung vorliegt und der Kostenvorschuss geleistet ist, wird bei der Vorinstanz (Steuerverwaltung Basel-Stadt), bei Beschwerden auch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Stellungnahme eingeholt. Die Stellungnahme wird den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt. Bei Bedarf wird ein zweiter Schriftenwechsel angesetzt. Nach Abschluss des Instruktionsverfahrens wird das Verfahren an einer der folgenden Sitzungen der Steuerrekurskommission traktandiert.

Die Steuerrekurskommission entscheidet in der Regel mit einer Besetzung von fünf Richtern. Wenn es erforderlich ist, wird eine mündliche Verhandlung angesetzt. Die Urteilsberatung ist geheim. Den Parteien wird unmittelbar nach der Sitzung das Urteilsdispositiv zugestellt.

Die Steuerrekurskommission hat die Möglichkeit, ihre Entscheide ohne Begründung zu eröffnen. Dabei werden die Parteien angefragt, ob sie eine schriftliche Begründung wünschen, andernfalls das Entscheiddispositiv direkt in Rechtskraft erwächst. Wenn die Rekurrenten / Beschwerdeführer auf eine schriftliche Begründung verzichten, beträgt die Urteilsgebühr 50% des Betrags, der für einen begründeten Entscheid erhoben wird. Nur gegen einen schriftlich begründeten Entscheid kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Das Steuergesetz sieht vor, dass Entscheide auch als Präsidialentscheide gefällt werden können. Dieser Weg wird bei einfachen, offensichtlich abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen / Beschwerden gewählt. Die Präsidialentscheide werden mit einer schriftlichen Begründung eröffnet.

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Spezifische Fragen und Antworten

Kann die Frist für die Rekursbegründung erstreckt werden?

Nein. Grundsätzlich ist eine Begründung innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen.

Laufen die Verzugszinsen während des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission weiter?

Ja. Die Zinsen laufen während des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission weiter.

Die Kommission hat entschieden und mir das Dispositiv zugestellt. Wie lange dauert es, bis ich die schriftliche Begründung erhalte?

Das Ausarbeiten einer Begründung dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate.

Die Kommission hat entschieden und mir das Dispositiv zugestellt. Es ist vorgesehen, dass der Entscheid nicht schriftlich begründet wird. Was muss ich tun?

Wenn Sie mit dem Entscheid einverstanden sind respektive den Entscheid akzeptieren, ist keine Reaktion erforderlich. Sofern auch die Steuerverwaltung auf eine Begründung verzichtet, erwächst der Entscheid ohne schriftliche Begründung in Rechtskraft. Die Spruchgebühr beträgt die Hälfte derjenigen für einen begründeten Entscheid. Dies hat regelmässig zur Folge, dass ein Teil des Kostenvorschusses zurückerstattet wird. Sofern Sie eine schriftliche Begründung wünschen respektive mit dem Entscheid nicht einverstanden sind und Rekurs / Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben möchten, müssen Sie innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung des Entscheides schriftlich bei der Steuerrekurskommission eine Begründung des Entscheides verlangen.

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