Kosten

Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist kostenpflichtig. Der Kostenrahmen bewegt sich von CHF 200.00 bis CHF 20‘000.00, in ausserordentlichen Fällen bis CHF 80‘000.00. Die meisten der erhobenen Spruchgebühren bewegen sich zwischen CHF 500.00 und CHF 3‘000.00, wobei es in begründeten Fällen zu Abweichungen von dieser Bandbreite kommen kann.

Kostenvorschuss

Die Steuerrekurskommission erhebt zu Beginn des Verfahrens einen Kostenvorschuss. Die Höhe dieses Kostenvorschusses wird aufgrund von Erfahrungswerten für ähnliche oder gleich gelagerte Verfahren festgesetzt. Zudem werden der zu erwartende Aufwand und der Streitwert bei der Festsetzung des Kostenvorschusses berücksichtigt. Die Spruchgebühr wird mit dem Entscheid in der Hauptsache festgesetzt. Im Falle einer Abweisung des Rekurses / der Beschwerde wird der Kostenvorschuss mit der Spruchgebühr verrechnet.

Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der festgesetzten Frist geleistet, schreibt die Steuerrekurskommission das Verfahren als gegenstandslos ab.

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Unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Ist die rekurrierende / beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Bedürftigkeit nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung an die Steuerrekurskommission zu stellen. In diesem Fall wird die Steuerrekurskommission der rekurrierenden / beschwerdeführenden Person auf schriftliches Gesuch hin ein Formular zustellen, welches ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren ist.

Gesuchsformular (unentgeltliche Rechtspflege) (PDF, 174 KB)

Die Angaben im Gesuch sind mittels Belegen nachzuweisen. Die Steuerrekurskommission beurteilt dieses Gesuch und teilt der rekurrierenden / beschwerdeführenden Partei den Entscheid mittels schriftlicher Verfügung mit. Im Entscheid wird geprüft, ob die rekurrierende / beschwerdeführende Person bedürftig und der Rekurs / die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist. Wird das Gesuch gutgeheissen, wird auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet. Allenfalls wird zudem der rekurrierenden / beschwerdeführenden Person die kostenlose Verbeiständung mit einer Vertreterin / einem Vertreter bewilligt. Wird das Gesuch abgewiesen, ist der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist zu leisten. Die Steuerrekurskommission kann auch vorsehen, dass die rekurrierende / beschwerdeführende Partei einen Selbstbehalt zu tragen hat. Gegen ein abgewiesenes Gesuch steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

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